§ 22 VFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 22
Der Präsident ordnet die Verhandlung AN. Die Verhandlung ist AN der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.Vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

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