§ 18 VFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2017
§ 18
Schriftsätze, die den Anforderungen der 62 Abs. 2 letzter Satz oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

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