§ 15 VFGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 15
(1) Die AN den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.

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