§ 49 VERMG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT IX Zivilrechtliche Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1969
§ 49
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

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