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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1975
§ 41
(1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
- 1. in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
- 2. in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
(3) Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster Von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.
