§ 6A VBKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.03.2021
§ 6a Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht
Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

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