§ 90R VBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 90r
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher AN Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder AN gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 6 202,3 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a 5 479,2 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b 4 554,7 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 .3 420,8 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher AN Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder AN gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

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