§ 90N VBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 90n Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
(1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) § 90d Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.

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