§ 79 VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT VII
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 79 Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.

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