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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 63d Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas gk beträgt:
(2) Die Verweildauer beträgt in den Entlohnungsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Entlohnungsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Entlohnungsstufe 7 vier Jahre und in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.
