§ 56B VBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 56b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.

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