§ 36E VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 36e Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse
Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.

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