§ 29I VBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 29.05.2002
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.

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