§ 27F VBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1977
§ 27f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

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