§ 27 VBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 27 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

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