§ 1A VBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

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