§ 16 VBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 16 Kinderzuschuss
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf , soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.

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