§ 10 VBEFRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 10
Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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