§ 88 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 88 Eigenmittelerfordernis
(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.

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