§ 75 VAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 75 Organe
(1) Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
(2) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. Kleine Versicherungsvereine mit mehr als 2 000 Mitgliedern müssen einen Aufsichtsrat haben.

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