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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2015
§ 334 Schrittweise Einführung von Solvabilität II
(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung
- 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
- 2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
- 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
- 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
- 5. von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
- 6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
- 7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
- 8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
- 9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
- 10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
- 11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die FMA befugt,
- 1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 208 Abs. 4 zu entscheiden,
- 2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 204 zu genehmigen,
- 3. gegebenenfalls gemäß § 209 und § 237 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
- 4. über einen Antrag gemäß § 216 zu entscheiden,
- 5. die Festlegungen gemäß § 239 und § 240 zu treffen und
- 6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen gemäß § 335 zur Anwendung kommen.
(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.
