§ 287 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 287 Bezeichnungsschutz
Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte