§ 148 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Bewertung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 148 Allgemeine Bewertungsvorschriften
(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.

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