§ 117 VAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Interne Kontrolle, Compliance und interne Revisions-Funktion
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 117 Internes Kontrollsystem
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:
1. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
2. einen internen Kontrollrahmen,
3. ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und
4. eine Compliance-Funktion.

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