§ 106 VAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

5. Hauptstück Governance 1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.

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