§ 20 VABSTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 08.07.2011
§ 20
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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