§ 13 VABSTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2010
§ 13
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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