ART. 1 § 5

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 1 § 5
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

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