ART. 1 § 4

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 1 § 4
Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

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