§ 41 UVP

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 19.08.2009
§ 41 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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