§ 29 UVP

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 29 Verschwiegenheitspflichten
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

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