§ 24D UVP

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 23.03.2023
§ 24d Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des , eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass AN Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

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