§ 17A UVP

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 23.03.2023
§ 17a
(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach §§ 17, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine Aufschiebende Wirkung.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Abs. 1 nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die §§ 13 und 22 VwGVG unberührt.

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