§ 34 UVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 34 Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Pflegschaftsgericht liegt.

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