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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 16 Vollzug
(1) Der Beschluß, mit dem Gericht'>Das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken AN der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
