§ 1 UVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 07.11.1985
§ 1 Anwendungsbereich
Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt Minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu gewähren.

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