ART. 96 UVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Artikel 96
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Art. 96
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.