ART. 18 § 1

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
Art. 18 § 1 Personenbezogene Bezeichnungen
Art. 18 § 1
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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