§ 1 UVEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 11.10.1962
§ 1 Allgemeine Bestimmungen.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des § 2 des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, die fristgerecht angemeldet wurden.
(2) Als Leistungen werden gewährt:
1. Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (§ 6),
2. Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (§ 10),
3. Härteausgleich (§ 12).

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