§ 9 USPG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 08.01.2018
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
3. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.

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