§ 9 URG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 9 Enthebung des Reorganisationsprüfers
Gericht'>Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer Von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.

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