§ 3 URG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 3 Zuständigkeit
Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.

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