§ 29 URG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 29 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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