§ 27 URG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 27 Entfall der Haftung
Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

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