§ 17 URG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 17 Anwendung der Insolvenzordnung und der Zivilprozeßordnung
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen , sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

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