ART. 16 UMWG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XVI
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
Art. 16 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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