§ 28 UMG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

V. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 19.06.2013
§ 28 Bericht an den Nationalrat
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

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