§ 20 UMG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 20 Auskunftsrecht des Umweltgutachters
Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

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