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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.11.2018
§ 11 Umweltbeschwerde
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
- 1. in ihren Rechten verletzt werden können,
- 2. insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
- 3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten
- 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
- 2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
- 3. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich AN die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
