§ 7 UGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Firmenbuch
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 7 Führung des Firmenbuchs
Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte